Aus der Entwicklung der nationalen Bestimmungen über die grenzüberschreitende Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften ist zu schließen, dass die in § 16 AÜG geregelten Konstellationen von vornherein nicht durch die Entsende-Richtlinie bestimmt sind. Was den Gesichtspunkt der hier in Rede stehenden Bewilligungspflicht anbelangt, wurden in § 16a AÜG die unions- und EWR-rechtlichen Konstellationen aus dem Bewilligungsregime des § 16 AÜG herausgelöst. Die Frage, ob ein grenzüberschreitendes Element im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 AÜG vorliegt, das eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung auslöst, ist somit, da es in diesem Zusammenhang ausschließlich um den Regelungsbereich der Bewilligungspflicht mit Drittstaatsbezug geht, unabhängig von der Entsende-Richtlinie und von anderen Regelungsbereichen des LSD-BG und AÜG zu beantworten.
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