Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz gilt auch für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, also für die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich (vgl. § 1 Abs. 5 AÜG) und grundsätzlich auch für die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland (vgl. OGH 19.5.2009, 3 Ob 35/09g). Dafür bedarf es gemäß § 16 AÜG jeweils einer Bewilligung, sofern die Überlassung nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt (vgl. § 16a AÜG). Die innerstaatliche Arbeitskräfteüberlassung ist ebenfalls bewilligungsfrei.
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