AtomHG 1999
Gliederung
2. Abschnitt Haftung für Kernanlagen und material
§ 4 Haftung des Beförderers
Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt.
§ 4 AtomHG 1999 · AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 4 Haftung des Beförderers
…§ 4. Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht…
§ 5 Haftungsumfang und ausschluß
…§ 5. (1) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind. (2…
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