§ 17 Haftung für Gehilfen
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
AtomHG 1999
Gliederung
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 17 Haftung für Gehilfen
Bedient sich ein nach diesem Bundesgesetz Haftpflichtiger anderer Personen, so haftet er auch in denjenigen Fällen, in denen die Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem ABGB zu beurteilen sind, für das Verschulden seiner Leute, soweit deren Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
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