AtomHG 1999
Gliederung
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 15 Mitverschulden
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.
§ 15 AtomHG 1999 · AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
…§ 15. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.…
…75 [78]). Im österreichischen Recht findet sich eine Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite nur in sondergesetzlichen Bestimmungen (zB § 7 Abs 2 EKHG, § 15 AtomHG 1999, § 11 PHG). Entgegen der Ansicht von Dullinger (Mitverschulden des Gehilfen, JBl 1990, 20 [91]; dieselbe, Zum Mitverschulden von Gehilfen bei Haftung ex…
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