Mit der Vollziehung ist betraut:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
2. hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 68 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hingegen hinsichtlich § 68 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1 vierter Satz der Bundesminister für Inneres,
5. hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
7. im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
a) hinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
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