§ 39 Faktischer Abschiebeschutz
In Kraft seit 21. Mai 2016
Up-to-date
Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu.
Rückverweise
AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 40 Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung
…1) Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar. (2) Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder…