ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.
8. UNTERABSCHNITT Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
§ 84d Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien
Rückverweise
Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung
1.in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie
2.in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2
zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.
§ 84d ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 84d Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien
…§ 84d. Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4…