ASVG
Gliederung
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.
§ 814 Pensionsanpassung 2026
(1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7%;
2. wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1.eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
2.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Anteilspension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
§ 814 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 814 Pensionsanpassung 2026
…§ 814. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr…
§ 815 Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2026
…für das Kalenderjahr 2026 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 814 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 814 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 814 Abs. 3 nicht…
§ 11 BThPG · BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 11 Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
…nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (11) § 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. (12) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. (13) § 814 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 142 § 142
…6. Februar 2025 über die Pensionsanpassung 2025 , LGBl. Nr. 12/2025, sinngemäß anzuwenden. (11) Bei der Pensionsanpassung 2026 ist die in § 814 ASVG für das Kalenderjahr 2026 festgelegte Vorgangsweise sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968, LGBl. Nr. 17/1976, LGBl. Nr…
§ 37 BB-PG · BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 37 Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen
…nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (10) § 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. (11) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. (12) § 814 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.…
NÖ LGA Pensionsanspassungsverordnung 2026
§ 2 § 2
…2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, und aller ihrer von § 814 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2025, erfassten Leistungen. (4) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen…
§ 41 PG 1965 · PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 41 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
…nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (10) § 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. (11) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. (12) § 814 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.…
NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2026
§ 2 § 2
…2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, und aller ihrer von § 814 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2025, erfassten Leistungen. (4) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen…
§ 73y PO 1995 · PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 73y Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026
…zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, ausgenommen die Zulagen gemäß §§ 29 und 30, sowie alle von § 814 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2026 erfassten Pensionsleistungen. (3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, dem Ruhe- und…
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