(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.
(2) Abweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2026 das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 3) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2026 zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als € 2.500,-- monatlich beträgt, um 2,7 %;
2. wenn es über € 2.500,-- monatlich beträgt, um € 67,50.
(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2025 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, und aller ihrer von § 814 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2025, erfassten Leistungen.
(4) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 3 zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 oder – im Falle des Abs. 2 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 67,50 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
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