ASVG
Gliederung
ACHTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT III Aufgaben der Verwaltungskörper
§ 447g Beiträge nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G ZG
(1) Die Träger der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bringen die Mittel für Beiträge nach §§ 9 Abs. 1 und 9a Abs. 1 GZG im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres auf. Dieses Verhältnis stellt die Konferenz (§ 441a) durch Beschluss fest.
(2) Die Konferenz (§ 441a) legt durch Beschluss die für Beiträge nach § 9a Abs. 2 G ZG von den einzelnen Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aufzubringenden Mittel fest.
(3) Die Beiträge sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes zu überweisen. Die jeweils zu leistenden Beträge sind von den Trägern der Kranken- und Pensionsversicherung so an den Dachverband zu überweisen, dass sie am vorletzten Bankarbeitstag vor diesem Termin eingetroffen sind.
Art. 5 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Art. 5 Artikel V
…Anm.: aus BGBl. Nr. 158/1987, zu BGBl. Nr. 560/1978) (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ( § 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) 400 Millionen Schilling am 20. September 1987 und 600 Millionen Schilling am 20. November 1987 zu überweisen. (2) Der Beitrag…
Art. 7 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 7 Artikel VII
…AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1989, hat an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung ( § 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) unbeschadet des § 64 Abs. 4 AlVG 2 Milliarden Schilling am 20. April 1990, 2 Milliarden Schilling am 20…
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