JudikaturVfGH

B302/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1976

Zurückweisung eines Einspruchs nach § 253 b ASVG; nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 413, § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG} entscheidet der Landeshauptmann über die bei ihm nach § 412 eingebrachten Einsprüche gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen. Diese Zuständigkeit umfaßt die Befugnis des Landeshauptmannes zur meritorischen Überprüfung eines von einem Versicherungsträger in einer Verwaltungssache erlassenen Bescheides.

Nach dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann aber auch zur Prüfung zuständig, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einspruchs gegeben sind, weil die Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs nach den Vorschriften zu beurteilen ist, in denen die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Möglichkeit der Einspruchserhebung enthalten sind.

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