ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT IV. Meldungen und Auskunftspflicht.
§ 37a Meldung nur pensionsversicherter Personen
Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.
§ 37a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 37a Meldung nur pensionsversicherter Personen
…§ 37a. Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden…
§ 58 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
…den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind. (5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen ( § 80 BAO ) haben alle Pflichten zu erfüllen…
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