BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzSECHSTER TEIL. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und VertragspartnernABSCHNITT II. Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten3. Unterabschnitt Verfahren bei Streitigkeiten§ 351a

§ 351aVerträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern

In Kraft seit 01. Januar 2020
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