BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL. Leistungen der Krankenversicherung.ABSCHNITT II. Leistungen im Besonderen.1. UNTERABSCHNITT Evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit§ 132b

§ 132bVorsorge(Gesunden)untersuchungen

In Kraft seit 01. Januar 2020
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