§ 314 — ASVG
(1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
(3) Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation nach Abs. 1 eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 erst nach Wegfall dieser Versorgung.
(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(5) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.
(6) Die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 314 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 314 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
…ABSCHNITT VIII Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche § 314. (1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand…
Art. 3 Übergangsbestimmungen. (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1957, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger an den Versicherten gemäß § 314 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte…
§ 225 Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955.
…Versicherungsträger geleistet worden ist; 5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten…
§ 226 Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956.
…des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232/1928, und des § 346 Abs. 1 Z. 2 lit. d des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 1/1938, dagegen nicht die in § 228 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Zeiten; Bestimmungen in den…
§ 2 EUB-SVG · EUB-SVG · EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
§ 2 Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag
…allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag, der aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleistet worden ist. 4. Ein nach § 314 ASVG geleisteter Überweisungsbetrag gilt bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung. 5. Für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020…
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