(1) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses sind dem Beamten anzurechnen:
a) die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ab dem Tage des Dienstantrittes bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand zurückgelegt hat; die im Militärdienst verbrachte Zeit, durch die lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgte, gilt als anrechenbare Dienstzeit; als anrechenbare Dienstzeit gilt auch der im bestehenden öffentlichen Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegte Karenzurlaub gemäß § 41 b Abs. 1, die Zeit der Freistellung gemäß § 41 c (Freijahr), die Zeit der Familienhospizfreistellung gemäß § 41 d Abs. 1 Z. 3 sowie die Zeit der Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 41 e Abs. 5.
b) die Zeit, die der Beamte in einem unmittelbar vorangegangenen ununterbrochenen Vertrags-dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt hat, sowie die im bestehenden Vertragsdienstverhältnis zur Stadt zurückgelegten Zeiten im Sinne lit. a zweiter, dritter und vierter Halbsatz.
(2) Über Antrag des Beamten sind für die im Abs. 1 angeführten Rechte anzurechnen:
a) die in einem vorangegangenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt, zum Bund, zu einer von ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem Bezirk oder zu einer anderen Gemeinde tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit;
b) eine Privatdienstzeit, soweit sie zur Zeit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Aufnahmebedingung war;
c) die in einem dem Antritt des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei der Stadt oder eines nach Abs. 1 lit. b anzurechnenden Vertragsdienstes unmittelbar vorangegangene, nicht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem von ihm verwalteten Fonds oder einer von ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem Bezirk oder zu einer anderen Gemeinde oder zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft tatsächlich ununterbrochen zurückgelegte Dienstzeit;
d) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist.
(2a) Abs. 2 lit. d ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen.
(3) Als ununterbrochen und unmittelbar vorangegangen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind Dienstzeiten auch dann anzusehen, wenn eine allfällige Dienstzeitunterbrechung, bei mehreren Unterbrechungen jede für sich allein, 6 Monate nicht übersteigt. Die Zeit einer Militärdienstleistung ist bei der Beurteilung, ob eine Dienstzeit als ununterbrochen oder als unmittelbar vorangegangen anzusehen ist, außer Betracht zu lassen. Die Anrechnung für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch durchgeführt, wenn die nach Abs. 2 lit. c anzurechnende Dienstzeit nicht ununterbrochen zurückgelegt wurde und dem Eintritt in den Dienst der Stadt nicht unmittelbar vorangegangen ist.
(4) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses hat der Stadtsenat unter der Voraussetzung, daß die während der nachstehenden Zeiträume entfaltete Tätigkeit für die Beamtengruppe, in der der Beamte angestellt wird, von wesentlicher Bedeutung ist, anzurechnen:
a) eine Dienstzeit gemäß Abs. 2 lit. c, die nicht unmittelbar vorangegangen ist oder nicht ununterbrochen zurückgelegt wurde;
b) die Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit);
c) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht öffentlichen Dienst zugebrachte Zeit;
d) eine in einem freien Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte Zeit, falls der Beamte nicht die Befugnis zur weiteren Ausübung dieses freien Berufes aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder einer disziplinären Verurteilung verloren hat.
(5) Die Anrechnung einer sonstigen Dienstzeit für alle oder einzelne im Abs. 1 angeführten Rechte kann, sofern es das in diesem Gesetz geregelte öffentliche Interesse erfordert, der Gemeinderat bewilligen.
(6) Von einer Anrechnung ist ausgeschlossen:
a) die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit; dies gilt nicht für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, die nach den für dieses Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen für die Zeitvorrückung oder für das Ausmaß der Abfertigung oder für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß oder für das Ausmaß des Ruhegenusses nicht anrechenbar war;
c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt des Beamten während eines anhängigen Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafrechtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem Verschulden des Beamten vom Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen wurde, oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
e) die Dienstzeit, für die der Beamte einen Ruhegenuß aus einem im Abs. 2 lit. a oder c bezeichneten Dienstverhältnis bezieht; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt zur Gänze ruht; in diesem Falle muss überdies auf jenen Teil des Ruhe-(Versorgungs)genusses aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt verzichtet werden, der dem Ruhe(Versorgungs)genuß aus dem früheren Dienstverhältnis entspricht.
(6a) Abs. 6 lit. a zweiter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen.
(7) Eine Anrechnung kann nur erfolgen, wenn sie nicht besonderen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig, wenn dadurch der für die Anrechnung in Betracht kommende kalendermäßige Zeitraum mehrfach angerechnet würde. Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Beamtin/des Beamten liegen, können für die Begründung und für das Ausmaß des Ruhegenusses in folgenden Fällen angerechnet werden:
a) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
b) Erreichung der im § 45 Abs. 1 und im § 152 bezeichneten Altersgrenzen,
c) Tod der Beamtin/des Beamten oder
d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung.
(8) Die Anrechnung für die Begründung des Anspruchs auf den Ruhegenuss und für das Ausmaß des Ruhegenusses erfolgt nur gegen Nachzahlung der Pensionsbeiträge für die anzurechnenden Vordienstzeiten. Eine Beitragsnachzahlung entfällt für Zeiten, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt wurden sowie für Zeiten, für die die Stadt einen Überweisungsbetrag nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes erhalten hat.
(9) Der nachzuzahlende Pensionsbeitrag ist für jeden vollen Monat der Ruhegenußvordienstzeiten, die angerechnet werden, zu entrichten. Er beträgt den gemäß § 29 zu berechnenden Prozentsatz des Diensteinkommens, das im Zeitpunkt der Einbringung des Anrechnungsansuchens dem Anfangsdiensteinkommen (Gehalt, Teuerungszuschläge, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen) jener Verwendungsgruppe entspricht, in der der Beamte angestellt bzw. auf den Personalstand übernommen wurde; werden jedoch Zeiträume nur bedingt für den Fall der Dienstunfähigkeit oder für den Fall des Todes (Abs. 7) angerechnet, so ermäßigt sich der Hundertsatz für diese Zeiten auf die Hälfte des gemäß § 29 zu berechnenden Prozentsatzes . Wird ein Beamter unter Zuerkennung eines fortlaufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt oder stirbt er, bevor er die Pensionsbeiträge voll nachgezahlt hat, so wird auf Ansuchen des Ruhegenußempfängers bzw. der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die angerechnete Dienstzeit der Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß und der Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses zugrunde gelegt; der von der Pensionsbeitragsnachzahlung noch aushaftende Betrag wird jedoch nachträglich im Abzugswege vom Ruhe(Versorgungs)genuß, allenfalls in Monatsraten, hereingebracht.
(10) Eine Rückzahlung nachgezahlter Pensionsbeiträge findet in keinem Falle statt.
(11) Der im Abs. 1 lit b angeführte Zeitraum ist von Amts wegen anzurechnen. Um die Anrechnung sonstiger Zeiträume ist vom Beamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten Angehörigen, schriftlich anzusuchen. Die auf Grund der Anrechnung der vorangeführten Zeiträume sich ergebenden Änderungen sind durchzuführen
a) mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung, wenn das Ansuchen binnen 6 Monaten nach der Anstellung gestellt wird;
b) mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Ansuchens folgenden Monatsersten, wenn das Ansuchen später gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1961, LGBl. Nr. 61/1967, LGBl. Nr. 126/1968, LGBl. Nr. 49/1969, LGBl. Nr. 17/1976, LGBl. Nr. 37/1989, LGBl. Nr. 17/1994, LGBl. Nr. 13/1996, LGBl. Nr. 65/2000, LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 56/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 17/2016, LGBl. Nr. 90/2020 , LGBl. Nr. 61/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise