ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 286a Frühstarterbonus
(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen zum Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1) . Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
(3) An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1,14 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1,22 € )
§ 286a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 286a Frühstarterbonus
…§ 286a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen zum Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor…
§ 745 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021
…2021 § 736 Abs. 10 ; 2. mit 1. Jänner 2022 die §§ 108h Abs. 1a, 262a samt Überschrift und 286a samt Überschrift; 3. rückwirkend mit 1. Oktober 2020 § 741 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 4 Z 15…
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