ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 278 Begriff der Dienstunfähigkeit.
Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszuüben.
§ 278 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 278 Begriff der Dienstunfähigkeit.
…§ 278. Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen…
§ 277 Knappschaftspension
…§ 277. (1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn 1. die Dienstunfähigkeit ( § 278 ) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und 2. die Wartezeit erfüllt ist ( § 236 ). (2) § 254 Abs. 3 und §…
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