(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).
(2) § 254 Abs. 3 und § 256 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 100 Erlöschen von Leistungsansprüchen.
…aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz; § 275 Abs. 2 erster Satz und § 277 Abs. 3 erster Satz bleiben hievon unberührt. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch…
§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung.
… 43/2000) 2. aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit a) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276f), b) bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (§ 277), c) bei Invalidität die Knappschaftsvollrente (§ 279), d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e); 3. aus dem Versicherungsfall des Todes a) die Hinterbliebenenrenten…