(1) Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).
(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 100 Erlöschen von Leistungsansprüchen.
…dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz; § 275 Abs. 2 erster Satz und § 277 Abs. 3 erster Satz bleiben hievon unberührt. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch…
§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung.
…durch BGBl. Nr. 17/1969) (2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren: 1. aus den Versicherungsfällen des Alters a) der Knappschaftssold (§ 275), b) die Knappschaftsaltersrente (§ 276), (Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) (Anm.: lit. f…