ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT III. Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
2. UNTERABSCHNITT Zuständigkeit der Versicherungsträger
§ 26 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung
(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse sachlich zuständig.
(2) Wird ein/e Dienstnehmer/in in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.
(3) Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (§ 4 Abs. 1 Z 8), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.
§ 26 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 26 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung
…§ 26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse sachlich zuständig. (2) Wird ein/e Dienstnehmer/in in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als…
§ 354 Leistungssachen.
…einer Feststellung nach § 367 Abs. 1 , soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit ( §§ 13 bis 15 ), die Versicherungszuständigkeit ( §§ 26 bis 29a ), die Leistungszugehörigkeit ( § 245 ) oder die Leistungszuständigkeit ( § 246 ) in Frage steht; 2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht…
§ 19a Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
…ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. (4) Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf § 26 bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig…
§ 519 Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner.
…der Krankenversicherung nicht ein, wenn die Rente erstmals vor dem 1. Jänner 1956 festgestellt worden ist. Wäre bei Anwendung der Bestimmungen des § 26 über die sachliche Zuständigkeit die Zuständigkeit eines anderen Trägers der Krankenversicherung gegeben, so ist die Änderung auf Antrag des Beziehers der Rente mit Wirksamkeit von…
Rückverweise