Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 261 ff. und 284 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 Abs. 1, 239, 241) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Monate, die gemäß § 261 Abs. 3 Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 233 Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
…1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ …
§ 261 Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß
…bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 248 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240). (2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest…
Art. 2 Neubemessung der Renten (Pensionen).
…Stichtag fällt. (3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist für Leistungsteile, die unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage gemäß § 239 beziehungsweise § 240 beziehungsweise § 250 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz berechnet wurden, der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Bemessung dieser Leistungsteile maßgebende Bemessungszeitpunkt…
§ 365 Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.
…der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen. (3) § 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, und § 240 des Landarbeitsgesetzes 2021 werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.…