ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 239 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a, 228a)
(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb.
(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 238 bzw. 241 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 238 bzw. 241 und die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zusammengezählt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 82, BGBl. Nr. 201/1996)
§ 239 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 239 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a, 228a)
…§ 239. (1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb…
Art. 2 Artikel II
…1 bis 7 ergebenden Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum ASVG , BGBl. Nr. 31/1973. (11) Bei der Anwendung des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. …
§ 233 Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
…§ 233. (1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen ( §§ 238 und 239 ), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages ( § 240 ), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage ( § 242 ), die Feststellung der…
Art. 4 Artikel IV
…Hundertsatz von 1, im Jahre 1987 und bis 30. Juni 1988 der Hundertsatz von 2. (2) Die Bestimmungen der §§ 235, 236, 239 Abs. 1, 2 und 3, 247, 250 Abs. 2, 253, 253a Abs. 1, 254 Abs. 1 und 2, 257, 264 Abs…
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