(1) Den Kindern im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
§ 218 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 218 Waisenrente.
…§ 218. (1) Den Kindern im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen Tod…
§ 182a Ausmaß der monatlichen Rente
…§ 182a. Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.…
§ 173 Leistungen.
§ 173. Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung ( §§ 189 bis 194 und 197 ); b) Famili…
§ 89 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger ( § 123 ), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ( S…
§ 15 HEG · HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 15 Nach dem HVG zuerkannte Rentenleistungen
…§ 215 ASVG ; 4. eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 41 Abs. 1 HVG gilt als Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 218 Abs. 2 ASVG . Für diese Leistungen gelten ab 1. Juli 2016 die Bestimmungen über die Geldleistungen der Unfallversicherung gemäß dem dritten Teil des ASVG unter Bedachtnahme auf…
§ 79 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 79 Unfallrente
§ 79. (1) Wurde die Erwerbstätigkeit des Strafgefangenen durch die Folgen eines nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Unfalles ( § 76 Abs. 2 und 3 ) oder einer nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Krankheit ( § 76 Abs. 4 ) um mindestens 20 v. H. über drei Monate nach Eintritt …
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