§ 178 Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen; Allgemeines. — ASVG
(1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 182 sind alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt werden.
(1a) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG außer Betracht zu bleiben.
(2) Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360fache der im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles geltenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1) zuzüglich allfälliger nach § 179 zu berücksichtigender Sonderzahlungen bis zum 60fachen dieser täglichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 54 Abs. 1).
§ 181a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 181a Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen.
…8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und k in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 178 nach den §§ 179 bis 181 zu ermitteln. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des…
§ 181 Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen.
…5) Kommen für Versicherte mehrere der in Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des § 178 zusammenzurechnen. (6) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen…
§ 213a Integritätsabgeltung
…1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung. (2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach § 178 Abs. 2 jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist der nach § …
§ 703 Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017
…125 Abs. 1a, 138 Abs. 2 lit. i und j, 143a Abs. 2, der 3b. Unterabschnitt samt Überschriften und § 178 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.…
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