(1) Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
(2) Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
(3) Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 355,01 € (Anm. 1) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(4) Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 106,39 € (Anm. 2) für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 106,39 € (Anm. 2) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 510,21 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 525,01 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 535,51 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 552,11 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 570,33 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 582,31 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 600,36 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 621,37 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 660,52 €
Anm. 2: für 2017: 152,89 €
für 2018: 157,32 €
für 2019: 160,47 €
für 2020: 165,44 €
für 2021: 170,90 €
für 2022: 174,49 €
für 2023: 179,90 €
für 2024: 186,20 €
für 2025: 197/93 €)
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 84 Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt. (3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 143a Rehabilitationsgeld
…§ 280b), sowie dessen Entziehung (§ 99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers. (2) Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs. 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, das aus der letzten…
§ 108i Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
…Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. (2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.…
§ 143d Anspruchsberechtigung und Höhe
…aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und zwar auch dann, wenn diese Leistung ruht. (3) Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2, wobei jene Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die für die Wiedereingliederungsteilzeit ursächliche Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen war oder heranzuziehen gewesen wäre. Bei einer Herabsetzung der wöchentlichen…
§ 163 Sonderwochengeld
…ab dem Ende der Karenz. § 162 Abs. 2 ist anzuwenden. (3) Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, wobei die Bemessungsgrundlage nach § 125 anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt…