JudikaturOGH

RS0083957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Januar 1961

Mit der Lehre (vgl Gehrmann-Rudolph-Teschner ASVG S 514) ist festzuhalten, daß die Ansicht des Ausschusses, daß unter dem gebührenden Krankengeld nach § 141 ASVG lediglich das im Abs 1 dieses Paragraphen vorgesehene Normalkrankengeld zu verstehen sei, im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden hat; aus der uneingeschränkten Zitierung des § 141 ASVG in § 328 ASVG (diese Vorschrift ist vorliegendenfalls nach § 332 Abs 4 ASVG entsprechend anzuwenden) muß vielmehr geschlossen werden, daß auch die im § 141 Abs 2 und 3 vorgesehenen Erhöhungen des Krankengeldes zu berücksichtigen sind.

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