ASVG
Gliederung
ZWEITER TEIL. Leistungen der Krankenversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 132 Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen.
Die Träger der Krankenversicherung können in ihren Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.
§ 132 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 132 Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen.
…§ 132. Die Träger der Krankenversicherung können in ihren Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der Sachleistungen…
§ 15 c) Knappschaftliche Pensionsversicherung.
…jene Betriebe, die gemäß § 2 des Berggesetzes 1975 in dessen Anwendungsbereich fallen sowie jene, in denen Tätigkeiten im Sinne des § 132 des Berggesetzes 1975 von einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, ausgenommen gewerbliche und industrielle Betriebe, die solche grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen, die durch die Berggesetznovelle…
§ 107 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.
…zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise bare Leistungen ( §§ 131, 131a, 132 und 150 ) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger ( § 106 ) beziehungsweise der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der…
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