RS0110722 – OGH Rechtssatz
Bringt ein Versicherter beim zuständigen Versicherungsträger einen Antrag ein, den dieser dem Gericht gemäß § 85 Abs 2 ASGG mit dem Begehren übermittelt, "dem Klagebegehren nicht stattzugeben" bzw "die Klage wegen Fristversäumnis zurückzuweisen" und wurde darüber vom Gericht entschieden, obwohl es unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten an einer (inhaltlichen) Entscheidungskompetenz des Gerichtes mangelt, weil tatsächlich eine Klage nicht vorliegt, so kann von einer - nicht bekämpfbaren - Nichtentscheidung nicht ausgegangen werden. Die Eingabe wäre vielmehr an den Versicherungsträger zurückzustellen gewesen.