BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 84

§ 84

In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht.

Entscheidungen
6