§ 25 Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber
§ 25 Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber — ASGG
§ 25 Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber — ASGG
Anmerkung
S. auch § 26 Abs. 1 und 3 sowie § 30 ASGG.
S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d. BGBl. Nr. 91/1993.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1993
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12014412
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.
(2) Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.
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