(1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.
(2) Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 50 Gegenstand der Arbeitsrechtssachen
…über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im § 25 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens; 5a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen…
§ 30 Amtsenthebung
…1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn 1. er nicht nach § 23 gewählt (nach § 25 Abs. 1 entsandt) worden ist; 2. im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung) a) sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 (§ 25…
§ 31 Meldepflicht
…Eintritt einer Unvereinbarkeit und 5. den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2).…
§ 34 Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern
…oder danach vom passiven Wahlrecht nach § 24 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgeschlossen waren (die diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 nicht erfüllt haben) oder weil Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.…