Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
2. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
§ 145 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 145 Beisitzerliste
…von ausgeschiedenen Beisitzern ist zulässig. (3) Hinsichtlich der Erfordernisse zur Aufnahme von Personen in eine der in Abs. 1 genannten Listen ist § 24 ASGG sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Aufnahme einer vorgeschlagenen Person in eine Liste nur verweigern, wenn ein gesetzliches Hindernis vorliegt. (4) Die…
§ 141 Errichtung und Zusammensetzung
…so ist der Bundesminister für soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden. (4) Hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung der Mitglieder ist § 24 ASGG sinngemäß anzuwenden. (5) Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und…
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