§ 24 Passives Wahlrecht
§ 24 Passives Wahlrecht — ASGG
§ 24 Passives Wahlrecht — ASGG
Anmerkung
S. auch § 30 Abs. 1 Z 2 und 7 sowie Abs. 3 und 4 ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
Inkrafttretungsdatum
27. Juni 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078768
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
2. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
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