§ 22 Wahlvorschläge
§ 22 Wahlvorschläge — ASGG
§ 22 Wahlvorschläge — ASGG
Anmerkung
Listenwahl ist möglich (vgl. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2 und 52 Abs. 5 Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011282
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern Wahlvorschläge vorzulegen; diese haben je Gerichtshof zumindest so viele Bewerber zu enthalten, wie dies der jeweils zu wählenden Anzahl an fachkundigen Laienrichtern entspricht.
(2) Jedes Mitglied eines Wahlkörpers kann einen weiteren Wahlvorschlag vorlegen.
(3) Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach § 24 besitzen.
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