§ 20 Wahlkörper der Arbeitgeber
§ 20 Wahlkörper der Arbeitgeber — ASGG
§ 20 Wahlkörper der Arbeitgeber — ASGG
Anmerkung
S. auch § 26 Abs. 1 und 3 ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
Inkrafttretungsdatum
01. April 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40105085
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:
1. für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
2. für die Berufsgruppe 2
a) die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,
b) die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,
c) der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer,
d) die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,
e) der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,
f) die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,
g) der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
h) der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,
i) die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer.
(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:
1. für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,
2. für die Berufsgruppe 2
a) die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,
b) die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,
c) die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,
d) die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer.
(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:
1. in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,
2. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,
3. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.
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