Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Arbeitsgerichte, die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, auf Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (besonders der §§ 96 Z 8, 99 Z 3 bis 6) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 102 Übergangsbestimmungen für die Beisitzer
…Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren; 2. in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im § 100 genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben. (2) Bis zur Leistung des Gelöbnisses…