ASchG
Gliederung
9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 112 Gesundheitsüberwachung
(1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(3) Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt Folgendes:
1.Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 oder gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach § 56 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.
2.Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach § 56 zu behandeln.
(4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß letzter Halbsatz, letzter Satz und der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.
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