ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (§ 69), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß § 94, oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 1 450 Euro verhängen.
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(3) Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
(4) Die gemäß Abs. 1 verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie verhängt wurden.
§ 95 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 95 Ordnungsstrafen
…§ 95. (1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten ( § 69 ), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheinens…
§ 214
…dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. (3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. …
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