ÄrzteG 1998
Gliederung
2. Hauptstück Kammerordnung
2. Abschnitt Ärztekammern in den Bundesländern
§ 80 Aufgaben der Vollversammlung
Rückverweise
Der Vollversammlung obliegt
1.die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
2.die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),
3.die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
4.die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),
5. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
7. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
8. die Erlassung der Satzung,
9. die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
10. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.
§ 223 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 223
…§ 75 Abs. 1 , die Einleitungsworte des § 76 zweiter Satz, § 76 Z 3, § 79, § 80 samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 80b samt Überschrift, § 80c samt Überschrift, § 81 samt Überschrift, § 82…
§ 80 Aufgaben der Vollversammlung
…§ 80. Der Vollversammlung obliegt 1. die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte , 2. die Wahl des Präsidenten und eines…
§ 73 Organe der Ärztekammern
…§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind: 1. die Vollversammlung ( §§ 74 bis 80 ), 2. der Kammervorstand ( § 81 ), 3. der Präsident und die Vizepräsidenten ( § 83 ), 4. die Kurienversammlungen ( § 84 ), 5. die Kurienobmänner und…
§ 79
…ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekannt zu geben. Angelegenheiten gemäß § 80 , ausgenommen Anträge auf Auflösung der Vollversammlung, die durch Beschluss der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden. (5) Die…