LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung der Zahl der Kammerräte

Festsetzung der Zahl der Kammerräte

In Kraft seit 07. August 1993
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Anzahl der Kammerräte in der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark wird mit 49 festgesetzt.

(2) Von diesen 49 Kammerräten entfallen 17 auf die Sektion der praktischen Ärzte, 20 auf die Sektion der Fachärzte und 12 auf die Sektion der Turnusärzte.

§ 2

§ 2

(1) Die Zahl der Kammerräte im Kammervorstand der Ärztekammer für Steiermark wird mit 13 festgesetzt.

(2) Von diesen 13 Kammerräten entfallen 5 Kammerräte auf die Sektion der praktischen Ärzte, 5 Kammerräte auf die Sektion der Fachärzte und 3 Kammerräte auf die Sektion der Turnusärzte.