ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte
§ 63 Einziehung des Ärzteausweises
Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 59) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 15 Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 27 Abs. 7) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (§ 59 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 47) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.
§ 63 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 63 Einziehung des Ärzteausweises
…§ 63. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung ( § 59 ) oder durch Untersagung der Berufsausübung ( §§ 61, 62…
§ 228
…Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 43 Abs. 2, § 44, § 59 Abs. 5, § 63, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 Z 1, § 118 Abs. 2 Z 14 und…
§ 199
…bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 Abs. 1, § 130 Abs. 4 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern…
§ 71 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 71 Anhängige Verfahren
…abzuschließen. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 22, 27, 29, 30, 37, 56, 58a, 59, 62 und 63 ÄrzteG 1998 , in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes…
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