ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte
§ 61 Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung
Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der Arzt den Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages des Ablaufes der zeitlichen Beschränkung ebensowenig zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.
§ 61 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 61 Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung
…§ 61. Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die…
§ 15 Diplome und Bescheinigungen
…der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist. (5) Im Fall 1. der Untersagung der Berufsausübung ( §§ 61, 62 oder 138) für die Dauer der Untersagung, sowie 2. des Erlöschens der Berufsberechtigung ( § 59 ), hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen…
§ 30 Vorwarnmechanismus, Auskunftspflichten und Bescheinigungen
…der Berechtigung zur Berufsausübung ( § 59 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung ( § 61 ), die vorläufige Untersagung der Berufsausübung ( § 62 ) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen…
§ 63 Einziehung des Ärzteausweises
… 63. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung ( § 59 ) oder durch Untersagung der Berufsausübung ( §§ 61, 62 oder 138) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 15 Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 27 Abs. …
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