ÄrzteG 1998
Gliederung
Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 31), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) seinen Dienstort bekanntzugeben.
§ 46 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 46 Dienstort
…§ 46. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ( § 31 ), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der…
§ 47 Wohnsitzarzt
…Ärzte, die ausschließlich solche ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte ( § 45 Abs. 2 ) erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis ( § 46 ) ausgeübt werden, wie insbesondere Erstellung von Aktengutachten, Vertretungen in Ordinationsstätten, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten, Teilnahme an ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten oder organisierten Notarztdiensten, Tätigkeiten an…
§ 199
…Abs. 1 oder 8, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 oder…
§ 109
(1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger sein…
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