ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte
§ 43 Berufsbezeichnungen
(1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
(2) Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 27 und 44) geführt werden.
(2a) Personen, denen gemäß § 5a Abs. 1a partieller Berufszugang gewährt wurde, haben die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich die im Anerkennungsbescheid festgelegte deutschsprachige Bezeichnung zu führen.
(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
1. auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
2. auf eine Ausbildung in einem Additivfach hinweisende Zusätze,
3. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
4. in- und ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form,
5. Hinweise gemäß § 4 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012.
(6) Die Berufsbezeichnung „Primarärztin/Primararzt“ oder „Primaria/Primarius“ dürfen nur die Ärztinnen/Ärzte führen, die
1. in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer bettenführenden Abteilung betraut sind oder
2. mit der ärztlichen Leitung einer Organisationseinheit für Krankenbehandlung oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut sind und denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte teilzeitbeschäftigte Ärztinnen/Ärzte im Ausmaß zweier Vollzeitäquivalente) unterstellt sind.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)
§ 43 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 43 Berufsbezeichnungen
…§ 43. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden. (2) Die…
§ 228
…Abs. 1 und 8, § 36 Abs. 1, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 43 Abs. 2, § 44, § 59 Abs. 5, § 63, § 67 Abs. 4, § 68 Abs…
§ 27 Ärzteliste und Eintragungsverfahren
…§ 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit, 10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4 , 11. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, 12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2 , 12a. Hinweis…
§ 252 Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
…Z 1 und Abs. 4, § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5 , § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 47a Abs. 5, § 49 Abs…
§ 256 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 256 Verwendungsbezeichnungen
…Bundespolizei“) Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) Leiter einer Krankenabteilung einer Krankenanstalt im Sinne des § 43 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 Primararzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) Arzt an Krankenanstalten ab der Dienstklasse V Oberarzt Arzt an Krankenanstalten in den Dienstklassen III und IV…
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