Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland niedergelassener Arzt, der unbestritten auf Grund seines Abschlusses des Studiums der Medizin zum Führen des Titels "Dr. med." im Zusammenhalt mit seinem Namen berechtigt ist.
Wenn nun die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Verwendung des Begriffes "Service Center" und des Ausdrucks "Dr. med. Michael S..."
im Zusammenhalt mit einer im Briefkopf einer Postwurfsendung angegebenen Postfachadresse einer vom Beschwerdeführer als Chefredakteur herausgegebenen Gesundheitszeitschrift sowie die Anführung einer Faxnummer und die mehrfache Erwähnung einer "Gesundheits-Praxis" in dem besagten Schreiben geeignet seien, den Tatbestand des §43 Abs3 ÄrzteG 1998 zu erfüllen bzw die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich vorzutäuschen, ist ihr ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:
Bei der Beurteilung der Postwurfsendung ist nicht auf einen "unbefangenen", sondern auf den Maßstab eines "einigermaßen aufmerksamen Lesers" abzustellen (vgl dazu zuletzt VfGH 22.09.08, B53/07). Diesem ist es - nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die dem Schreiben angeschlossenen Artikel aus früheren Ausgaben des Printmediums - auch zumutbar, den Begriff "Service Center" an der im Briefkopf angeführten Adresse - insbesondere bei Lektüre der gesamten Postwurfsendung - nicht als Bezeichnung des Sitzes einer Arztpraxis, in der medizinische Leistungen angeboten werden, zu verstehen.
Dass der verwendete Briefkopf der Aussendung, die den Bezug einer Gesundheitszeitschrift bewirbt, und die zusätzliche Anführung einer Faxnummer allein geeignet sein sollen, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich vorzutäuschen und so den Verwaltungsstraftatbestand des §43 Abs3 ÄrzteG 1998 zu erfüllen, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden.
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