Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Aus Anlass einer Anzeige der Ärztekammer für Vorarlberg
wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25. Februar 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz für schuldig erkannt gegen §199 Abs3 iVm §43 Abs3 Ärztegesetz 1998 (im Folgenden: ÄrzteG 1998) verstoßen zu haben und zu einer Geldstrafe von € 500,- sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Begründend wird angeführt, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen " 'Dr. med Michael S...',
Service Center, ..., 6960 Wolfurt - Bahnhof, Fax: ... ", ein Konvolut
von medizinischem Informationsmaterial an Herrn P... versendet habe,
das geeignet sei, die Berechtigung zur Ausübung von einzelnen Zweigen des ärztlichen Berufes in Österreich vorzutäuschen und der Anschein erweckt werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein ärztliches Service Center bzw. eine Gesundheitspraxis betreibe, obwohl er nicht berechtigt sei, den ärztlichen Beruf in Österreich selbständig auszuüben. Wörtlich führte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz Folgendes aus:
"Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten geht die Behörde
sehr wohl davon aus, dass die an Herrn P..., ..., mit dem Datum
23.09.2008, verschickte Aussendung dazu geeignet ist, die
Berechtigung zur Ausübung von einzelnen Zweigen des ärztlichen
Berufes vorzutäuschen. Dem Adressaten wird vorgetäuscht, dass an der
Adresse in 6960 Wolfurt-Bahnhof, ..., ein Servicecenter besteht. So
bezeichnet sich Dr. Michael S... im Schreiben auch entgegen seinen
Ausführungen in seinen Rechtfertigungsschreiben nicht nur als
Chefredakteur von 'Dr. S... Gesundheitspraxis', sondern auch als
Arzt. Weiters wird im Schreiben auch die Faxnummer: ... angeführt.
Diese Österreichische Faxnummer (Vorwahl: Bregenz) dient nach Ansicht
der Behörde jedenfalls dazu, den Anschein zu erwecken, dass in
Wolfurt ein Servicecenter bzw. eine Gesundheitspraxis betrieben wird.
In der Herrn P... zugesandten Aussendung ist auch mehrfach von einer
Gesundheitspraxis die Rede. Die ganze Aufmachung der Aussendung erweckt den Anschein, als ob diese Gesundheitspraxis in Wolfurt betrieben werde. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Verwaltungsübertretung gesetzt."
Bereits in der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen
Berufung wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sich
bei "Dr. S... Gesundheits-Praxis" um einen Informationsdienst handle
und nicht um das Angebot einer ärztlichen Leistung, da nicht einmal
behauptet werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich als Arzt
selbständig tätig sei. Es sei für jedermann eindeutig erkennbar, dass
es sich bei "Dr. S... Gesundheits-Praxis" lediglich um ein spezielles
Fachjournal handle. Es sei selbst für einen nicht fachkundigen Durchschnittsmenschen eindeutig erkennbar, dass unter der angeführten Adresse keine Arztpraxis existiere oder betrieben werde. Da das Vertreiben eines Gesundheitsfachjournals nicht strafbar sei, hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die erkennende Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Tatbestand des §43 Abs3 ÄrzteG 1998 nicht erfüllt sei.
2. Der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (im Folgenden: UVS) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - keine Folge gegeben.
Dabei hat der UVS wörtlich folgenden Sachverhalt festgestellt:
"... Eine mit 23. September 2008 datierte Aussendung mit
medizinischem Informationsmaterial enthält auch ein Schreiben an
Herrn P..., ... . Der Briefkopf dieses Schreibens lautet:
'Dr med Michael S..., Servicecenter, ..., 6960 Wolfurt-Bahnhof'.
Zudem ist auch die Faxnummer: '...' darin angeführt.
Dr Michael S... ist Arzt für Allgemeinmedizin und darf diesen
Beruf in Deutschland ausüben. Er betreibt in Bonn eine Arztpraxis. In
Österreich ist es Dr S... jedoch nicht gestattet, den ärztlichen
Beruf selbständig auszuüben.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig."
Auf Basis dieser Sachverhaltsdarstellung kam der UVS rechtlich zu dem Schluss, dass das Straferkenntnis zu bestätigen sei.
Begründend wird u.a. ausgeführt:
"... Vor allem durch die Verwendung des Begriffs
Servicecenter wird gegenüber einem unbefangenen Leser dieser
Aussendung der Eindruck erweckt, dass unter der angegebenen Adresse
... in Wolfurt, Tätigkeiten erbracht werden, die dem Bereich der
Medizin zugehören und daher eine ärztliche Tätigkeit darstellen.
Dieser Eindruck wird durch die Anführung im Briefkopf 'Dr med Michael S...' verstärkt und gefestigt, zumal damit die Dienstleistung eines Arztes assoziiert wird."
3. Gegen die Entscheidung des UVS richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Begründend wird ausgeführt, dass im Informationsmaterial jeglicher Hinweis auf die Betreibung einer ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers unter der zitierten Adresse fehle. Der Beschwerdeführer sei promovierter Arzt und berechtigt den Arztberuf in Deutschland auszuüben; auch sei er auf Akupunktur sowie präventive und orthomolekulare Medizin spezialisiert und würde in Deutschland die "erste Praxis Deutschlands für Gesunde" leiten. Beim Beschwerdeführer würde es sich um den Chefredakteur des Printmediums
"Dr. S... Gesundheits-Praxis" handeln. Mit dem bekämpften Bescheid
würde versucht werden, die Meinungsäußerung des Beschwerdeführers zu medizinischen Themen zu unterbinden.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 62/2009, lauten:
"§43. (3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten."
und
"§199. (3) Wer den im §3 Abs1 oder 3, §12 Abs3, §12a Abs4,
§15 Abs5, §27 Abs2 oder Abs7 zweiter Satz, §29 Abs1, §31 Abs3, §32 Abs3, §35 Abs7, §36, §37 Abs1 oder 8, §43 Abs2, 3, 4 oder 6, §45 Abs3 oder 4, §46, §47 Abs1, §48, §49, §50 Abs1 oder 3, §50a, §50b, §51,
§52 Abs2, §53 Abs1 bis 3, §54 Abs1, §55, §56 Abs1, §57 Abs1, §63, §89 oder §194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.
2. Die Beschwerde begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dieser auf Basis mangelhafter Ermittlungen erlassen worden sei und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletze.
3.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002). Auch kommerzielle Werbung ist vom Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK erfasst, sie darf aber nach Art10 Abs2 EMRK strengeren Beschränkungen unterworfen werden als andere Formen der Mitteilung von Meinungen, Ideen und Informationen (vgl. VfSlg. 15.481/1999 und 15.611/1999).
3.2. Bei der Unbedenklichkeit der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschriften könnte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung nur vorliegen, wenn dem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen einer Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 12.796/1991, weiters 7907/1976 und die dort angeführte Vorjudikatur), sowie insbesondere dann, wenn die Behörde dem Gesetz einen Inhalt unterstellt hätte, der die von der Verfassung dem Gesetzgeber gesetzten Schranken überstiege (vgl. VfSlg. 10.386/1985).
3.3. Es ist im gegebenen Zusammenhang einmal mehr vorauszuschicken, dass angesichts der besonderen Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft die Notwendigkeit der mit einer Bestrafung verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung im Einzelfall außer Zweifel zu stehen hat.
3.4. Im Lichte dessen erweist sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als begründet:
3.4.1. §43 Abs3 ÄrzteG 1998, der die Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren bildet, verbietet jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes in Österreich vorzutäuschen.
3.4.2. Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland niedergelassener Arzt, der unbestritten auf Grund seines Abschlusses des Studiums der Medizin zum Führen des Titels "Dr. med." im Zusammenhalt mit seinem Namen berechtigt ist.
Wenn nun die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Verwendung des Begriffes "Service Center" und des Ausdrucks "Dr. med. Michael S..." im Zusammenhalt mit einer im Briefkopf einer Postwurfsendung angegebenen Postfachadresse einer vom Beschwerdeführer als Chefredakteur herausgegebenen Gesundheitszeitschrift sowie die Anführung einer Faxnummer und die mehrfache Erwähnung einer "Gesundheits-Praxis" in dem besagten Schreiben geeignet seien, den Tatbestand des §43 Abs3 ÄrzteG 1998 zu erfüllen bzw. die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich vorzutäuschen, ist ihr ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:
3.4.3. Unter Bedachtnahme auf die unter Punkt 3.1. und 3.2. dargestellte Rechtsprechung zu Art10 EMRK ist - anders als die belangte Behörde feststellt - bei der Beurteilung der Postwurfsendung nicht auf einen "unbefangenen", sondern auf den Maßstab eines "einigermaßen aufmerksamen Lesers" abzustellen (vgl. dazu zuletzt VfGH 22.9.2008, B53/07). Diesem ist es - nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die dem Schreiben angeschlossenen Artikel aus früheren Ausgaben des Printmediums - auch zumutbar, den Begriff "Service Center" an der im Briefkopf angeführten Adresse - insbesondere bei Lektüre der gesamten Postwurfsendung - nicht als Bezeichnung des Sitzes einer Arztpraxis, in der medizinische Leistungen angeboten werden, zu verstehen.
Dass der verwendete Briefkopf der Aussendung, die den Bezug einer Gesundheitszeitschrift bewirbt, und die zusätzliche Anführung einer Faxnummer allein geeignet sein sollen, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich vorzutäuschen und so den Verwaltungsstraftatbestand des §43 Abs3 ÄrzteG 1998 zu erfüllen, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden.
Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG und enthält die Kosten in der beantragten Höhe. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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