ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Lehrambulatorien im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, denen die Anerkennung als Lehrambulatorium in einem Sonderfach erteilt worden ist. Die Lehrambulatorien sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrambulatorien aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachweislich
1. im Ambulatorium in einem Sonderfach zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist, die/der als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte übernimmt,
2. die/der Ausbildungsverantwortliche im Ambulatorium in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärztinnen/Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Ärztin/Arztes erfolgt,
3. das Ambulatorium über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche räumliche Ausstattung verfügt, wobei der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den Patientinnen/Patienten insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht wird,
4. das Ambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
5. das Ambulatorium über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt, die, sofern es sich um ein Ambulatorium mit Kassenvertrag handelt, auch den Bedingungen der entsprechenden Gesamtverträge entspricht,
7. das Ambulatorium über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Patientenfrequenz verfügt (bei Lehrambulatorien für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist diese bei Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, bezogen auf jedes Planstellen-Vollzeitäquivalent des Lehrambulatoriums, gegeben, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere durch die Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP), um höchstens 50 unterschritten werden darf),
8. das Ambulatorium über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß §§ 24 bis 26 sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt,
9. die/der Ausbildungsverantwortliche ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminars im Ausmaß von zwölf Stunden erfolgreich absolviert hat, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen beinhaltet hat,
10. die/der Ausbildungsverantwortliche über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
11. die/der Ausbildungsverantwortliche über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a verfügt,
12. das Ambulatorium die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
13. das Ambulatorium in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat,
14. das Ambulatorium in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission gemäß § 344 ASVG erhalten hat sowie
15. eine Anhörung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Voraussetzungen gemäß Z 5, 7, 10 und 12 bis 14 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erfolgt ist.
Das Ambulatorium hat dem Antrag die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 14 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 17/2023)
(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.
(5) Für jede Ausbildungsstelle ist mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents) zu beschäftigen.
(6) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu sorgen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärztinnen/Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Sie/Er kann hierbei von einer Fachärztin/einem Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistentin/Ausbildungsassistent). Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Turnusärztin/dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Turnusärztin/Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist.
(7) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernausbildungszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 17/2023)
(10) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zurückzunehmen, wenn
1. die für die Anerkennung als Lehrambulatorium erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
2. diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
4. Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung des Lehrambulatoriums auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.
§ 13 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 13 Lehrambulatorien
…§ 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne des § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der…
§ 249 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…§ 62 Abs. 1, 3, 4 und 4a sowie § 109 Abs. 1a . (4) In der jeweils geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 rückwirkend außer Kraft: § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § …
§ 210
…Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle) in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32 und 33 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt. (5) Zum Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
§ 235 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2014
…Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11 , Lehrpraxen gemäß § 12 , Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 gelten hinsichtlich Personen gemäß Abs. 3 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015…
§ 26f ÄAO 2015 · ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 26f Visitation von Ausbildungsstätten gemäß §§ 12, 12a, 13 und 38 ÄrzteG 1998
…§ 26f. (1) Für die Visitation von Einrichtungen gemäß § 12, 12a und 13 ÄrzteG 1998 sind die §§ 26d und 26e sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die…
§ 38 Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
…1) Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 auch nach…
§ 26a Zweck und Arten der Visitationen
…Stelle in Einrichtungen gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 in Verbindung mit § 11b, §§ 12, 12a, 13, 38 und 235 Abs. 4 ÄrzteG 1998 (im Folgenden: Einrichtungen). (2) Die Visitationen erfolgen anhand von standardisierten Kriterien. Grundlage für die Beurteilung der Aus- und Weiterbildungsqualität sind die Regelungen 1. des ÄrzteG…
§ 18a Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können
…§ 18a. Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der §§ 12a und 13 ÄrzteG 1998 , Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien: 1. Klinische Pathologie und Molekularpathologie; 2. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation; 3. Transfusionsmedizin…
Rückverweise