ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
(2) Die Spezialisierung ist in gemäß § 11b als Spezialisierungsstätten anzuerkennenden
1.Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 oder
2.in Lehrpraxen gemäß § 12, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in Lehrambulatorien gemäß § 13 oder
3. in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize,
zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Spezialisierungsstätten aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(3) Näheres über die
1. Weiterbildungserfordernisse einschließlich Definition der Aufgabengebiete, Ziele, Dauer, Inhalte, Erfolgsnachweise,
2. Anrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Z 1 sowie
3. die Organisation der Spezialisierungen
hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung zu regeln.
§ 11a ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 11a Spezialisierung
…§ 11a. (1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich…
§ 13c Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, 12, 12a, 13, 13e, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3
…§ 13c. (1) Zuständige Behörde für Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 , §§ 12, 12a, 13, 38 , § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3…
§ 11b Spezialisierungsstätten
…§ 11b. (1) Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte für die Weiterbildung in einer Spezialisierung ist einzelnen Einrichtungen gemäß § 11a Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 oder mehreren solcher Einrichtungen gemeinsam im Verbund (Spezialisierungsverbund) zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass diese entsprechend…
§ 13a Ausbildungsstellenverwaltung
…Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13 , 2. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b , 3. Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung, 4. Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus…
Rückverweise