ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Der Träger der Ausbildungsstätte gemäß § 9 oder § 10 hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu sorgen und sicherzustellen, dass Turnusärztinnen/Turnusärzten die für den Erwerb der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt werden. Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen.
(2) Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Turnusärztin/dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren praktischen Ausbildung einen Ausbildungsplan vorzulegen.
(3) Der Leiter der Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt des jeweiligen Sonderfaches ebenso verpflichtet und dafür verantwortlich wie die Leiterin/der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit für die Basisausbildung (Ausbildungsverantwortliche). Eine Ausbildung einer Ärztin/eines Arztes in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter deren/dessen Leitung steht, ist unzulässig.
(4) Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann von einer/einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden.
(5) Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Turnusärztin/dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes hat die/der Ausbildungsverantwortliche nach jedem Teil der Sonderfach-Grundausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.
(6) Der Träger der Ausbildungsstätte hat jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 17/2023)
(8) Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, nicht anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte möglichst in den Hauptzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
(9) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwölf Stunden pro Woche betragen. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
§ 11 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 11 Wahrung der Ausbildungsqualität
…§ 11. (1) Der Träger der Ausbildungsstätte gemäß § 9 oder § 10 hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung vorgesehenen…
§ 209
(1) Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes bleiben, soweit § 210 nicht anderes bestimmt, unberührt. (2) Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Au…
§ 244 Neuerliches Inkraftsetzen von Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2021
…§ 244. (1) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9, § 14, § 27 Abs. 1, 2…
§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches
…des betreffenden Sonderfachs in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents) zu beschäftigen. Hierzu zählt auch die/der Ausbildungsverantwortliche gemäß § 11 Abs. 3 . (4a) Der Träger der Krankenanstalt hat die Anerkennung gemäß Abs. 2 und die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsstellen gemäß Abs…
§ 26e ÄAO 2015 · ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 26e Visitationsbericht
…5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ( GuKG ), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet, 4. die Überprüfung der Einhaltung der in § 11 ÄrzteG 1998 normierten Kriterien zur Wahrung der Ausbildungsqualität, sowie 5. Schlussfolgerungen aus der Visitation und erforderlichenfalls Empfehlungen über Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels der Aus- und Weiterbildungsqualität…
§ 27 Abschluss begonnener Ausbildungen
… 1 gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und § 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung. (6) Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so…
§ 12i L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 12i Teilbeschäftigung
…des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 vorgesehenen ärztlichen Anwesenheitspflichten, b) für die im Rahmen einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder einer Ausbildung zum Facharzt gemäß § 11 Abs 8 des Ärztegesetzes 1998 zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste oder c) sonst zur ununterbrochenen Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes.…
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