(1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen. Würde jedoch der Urteilsstaat unter diesen Voraussetzungen der Überstellung nicht zustimmen und den Verurteilten die weitere Vollstreckung der Haft im Urteilsstaat unverhältnismäßig hart treffen, so ist die Vollstreckung der gesamten noch zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland zulässig.
(2) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
(3) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 1 Exekutionstitel
…Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären; 9. rechtskräftige…
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 78 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018
…2020 in Kraft. (4) § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1a, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5…